Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne Genthin

1  Allgemeines
Für alle Verkäufe und Lieferungen von Pflanzen durch die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne an Unternehmer im Rahmen von deren gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit  gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne
Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne,
abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  Lieferungen an den Kunden  in Kenntnis von dessen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 
Die Preise in den Angeboten der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  sind Nettopreise ohne der z.Zt. gültigen Umsatzsteuer.
2.2 
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die im Angebot genannten Preise ab Betrieb (einschließlich Verladung,) bei Pflanzen, deren Lieferung auf Anweisung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  von einem Zulieferer der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  direkt an den Kunden  erfolgt, ab dem jeweils vereinbarten Ziel-Flughafen einschließlich Verladung, jedoch in beiden Fällen ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung (ggf. ab dem vereinbarten Ziel-Flughafen), Versicherung und Zölle.
2.3 
Zum Abzug eines Skonto ist der Kunden  nur berechtigt, soweit es im Angebot der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  enthalten ist.
2.4
Liegt die vereinbarte Lieferzeit mehr als 4 Monate nach dem Vertragschluss, ist die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  im Fall von Kostensteigerungen aufgrund gestiegener Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs-, Transport- oder Energiekosten berechtigt, im Rahmen und zum Ausgleich der angeführten Kostensteigerungen einen höheren Preis zu verlangen.
2.5 
Der Kaufpreis wird mit Rechnungsstellung durch die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  bei oder nach Lieferung zur Zahlung fällig. Soweit im Vertrag keine anderen Zahlungsziele vereinbart oder in der Rechung genannt sind, kommt der Kunden  mit der Zahlung auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechung in Verzug. Die Möglichkeit der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne , den Kunden  durch eine Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt unberührt.
2.6 
Vom Eintritt des Verzugs an hat der Kunde die offene Forderung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  mit 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zu verzinsen.
2.7 
Werden der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  nach Vertragschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, ist die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  berechtigt, vor der Lieferung teilweise Zahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ist berechtigt, dem Kunden  eine Frist zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  bleiben unberührt.
2.8 
Zahlungen an Mitarbeiter der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  dürfen nur erfolgen, wenn diese zur Entgegennahme von Zahlungen ausdrücklich ermächtigt sind.
2.9 
Schecks und Wechsel werden von der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  nur zahlungshalber angenommen. Die Gebühren für die Einlösung von Schecks oder Wechseln (insbesondere Scheck- und Wechselspesen) sind vom Kunden  zu tragen.
2.10 
Das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  steht dem Kunden  nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  anerkannten Gegenforderungen zu.
2.11 
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde  nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

3  Lieferzeit
3.1 
Die in den Angeboten der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  genannten Liefertermine sind aufgrund der nicht 100%igen Beherrschbarkeit der natürlichen Materie Annäherungstermine. Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ist berechtigt, bereits bis zu zwei Wochen vor dem im Angebot genannten Liefertermin oder bis zu vier Wochen nach dem im Angebot genannten Liefertermin zu liefern. Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  kommt vor Ablauf von vier Wochen ab dem im Angebot genannten Liefertermin nicht in Verzug. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht, soweit die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  einen festen Liefertermin zugesichert oder garantiert hat.
3.2 
Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  wird den Kunden  über die voraussichtliche Lieferwoche spätestens bis zum letzten Werktag der der Lieferwoche vorausgehenden Woche informieren.
3.3 
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wenn die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  die Pflanzen bei einem Zulieferer rechtzeitig bestellt hat und sie die Gründe der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat, und sie dem Kunden  auch keine vergleichbaren Pflanzen anbieten kann oder der Kunde  die Lieferung von vergleichbaren Pflanzen berechtigter Weise abgelehnt hat (siehe 4.2), wird sie von ihrer Verpflichtung zur Lieferung frei.

4  Lieferung

4.1
Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.2 
Bei Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Pflanzen (insbesondere der vereinbarten Sorte) ist die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  berechtigt, dem Kunden  vergleichbare Pflanzen zu liefern. Wenn der Kunde  an den vergleichbaren Pflanzen aus sachgerechten Gründen kein Interesse hat, kann er vom Vertrag zurücktreten.
4.3
Bei Versendung der Pflanzen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts der Pflanzen mit Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur auf den Kunden  über. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.4 
Sofern der Kunden  Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er die Lieferung umgehend auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  zu rügen. Der Kunde  hat später erkennbar werdende Mängel unverzüglich zu rügen.

5  Eigentumsvorbehalt

5.1 
Die verkauften Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  mit dem Kunden  Eigentum der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  (Vorbehalts Pflanzen).
5.2
Der Kunde  ist verpflichtet, die im Eigentum der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  stehenden Vorbehalts-Pflanzen pfleglich zu behandeln.
5.3 
Bei Pfändungen der Vorbehalts Pflanzen durch Dritte hat der Kunde die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 
Der Kunde  ist berechtigt, die Vorbehalts- Pflanzen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuverarbeiten und zu veräußern.
5.5 
Die Verarbeitung der Vorbehalts-Pflanzen erfolgt für die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne. Soweit die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  durch die Verarbeitung Eigentum an einer durch die Verarbeitung hergestellten neuen Sache erwirbt, wird vereinbart, dass der Kunde  auch an der neuen Sache ein Anwartschaftsrecht hat.
5.6
Bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung der Pflanzen mit anderen Gegenständen erwirbt die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ein Miteigentumsrecht im Verhältnis des Preises, den die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  für die Vorbehalts Pflanzen in Rechnung gestellt hat, zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Das Anwartschaftsrecht des Kunden  an den Vorbehalts Pflanzen setzt sich an dem erworbenen Miteigentum der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  fort.
5.7 
Bei einem Verkauf der Vorbehalts Pflanzen oder eines Gegenstandes, an dem die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  durch Verarbeitung, untrennbare Verbindung oder Vermischung Eigentum oder Miteigentum erworben hat, tritt der Kunde  seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich USt.), den die Kühne Jungpflanzen Torsten  Kühne  dem Kunden  für die gelieferten Vorbehalts-Pflanzen in Rechnung gestellt hat, an die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ab. Der Kunde  bleibt ermächtigt, die Forderung für die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  unter eigenem Namen einzuziehen.
5.8 
Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ist verpflichtet, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen die Höhe der gesicherten Ansprüche der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  um mehr als 10% übersteigt.
5.9 
Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  kann die Einzugsermächtigung widerrufen und die Forderungen in eigenem Namen einziehen, wenn der Kunde  mit seinen regelmäßigen Zahlungen in Verzug gerät. Im Falle des Widerrufs hat der Kunde  der Kühne Jungpflanzen Kühne  Auskunft über die Namen seiner Schuldner zu geben und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen.

6 Gewährleistung


6.1
Die Gewährleistungsrechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Pflanzen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen dieser Klausel und der folgenden Klausel 7. Haftung nichts Abweichendes ergibt.
6.2 
Soweit dem Kunden  wegen eines Mangels der Pflanzen ein Schadensersatzanspruch zusteht, gelten die Haftungsregeln der Klausel 7. Haftung.
6.3 
Gegenüber einem Kunden , der Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist die Gewährleistung wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn die Pflanzen trotz des Mangels gem. § 377 HGB als genehmigt gilt, weil der Kunden  eine Untersuchung der Pflanzen unterlassen oder einen erkennbaren oder später erkennbaren Mangel nicht unverzüglich gerügt hat.

7 Haftung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne 

7.1
Für Personenschäden haftet die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 
Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  haftet die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  begrenzt auf den typischerweise zu erwartenden Schaden. Dasselbe gilt im kaufmännischen Verkehr für grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen, der kein leitender Angestellter ist. Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  weist darauf hin, dass der Kunde  sich im Einzelfall, z. B. wenn ein besonders hoher Schaden eintreten kann, ggf. selbst versichern sollte.
7.3 
Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  haftet die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne, unbeschadet der vorgenannten Regelung für Erfüllungsgehilfen, unbegrenzt.
7.4 
Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Verzug, den die Fa. Kühne GbR leicht fahrlässig zu vertreten hat, haftet die Fa. Kühne GbR, abweichend von 7. 2. Satz 1, nur bis zur Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises (inkl. Umsatzsteuer).
7.5 
Im Übrigen ist die Haftung der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  ausgeschlossen (§ 478 BGB bleibt unberührt). Dies gilt auch, soweit die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  gemäß 3.3 von der Leistung frei wird. Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gilt auch für die außervertragliche Haftung.
7.6
Liegt höhere Gewalt  vor, so haftet die     Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  im Schadensfall nicht. Hierunter fallen z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Streiks, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen oder Naturkatastrophen.
7.7 
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aufgrund eines nicht eingehaltenen Liefertermins oder eines Mangels der Pflanzen, soweit die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  einen Liefertermin oder eine Beschaffenheit der Pflanzen zugesichert oder garantiert hat.

8  Gewerbliche Schutzrechte

8.1
Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  erhebt auf die Nutzung ihrer intellektuellen Eigentumsrechte einschließlich der gewerblichen Schutzrechte (Sortenschutz und Markenschutz), Urheberrechte und Bildrechte eine Gebühr. Diese Gebühr wird auf der Rechnung separat als Lizenz ausgewiesen.
8.2
Sortenschutzbestimmungen
8.2a 
Die unter Sortenschutz stehenden Pflanzen dürfen lediglich zu Topfpflanzen oder Schnittblumen aufgezogen, verarbeitet und/oder als solche vertrieben werden. Der Kunde  darf die Pflanzen insbesondere nicht an Dritte abgeben, nicht zur Vermehrung verwenden und/oder für Vermehrungszwecke aufbereiten, zu den vorgenannten Zwecken in den Verkehr bringen und/oder ein- oder ausführen. Verletzung dieser Bestimmung zieht eine unmittelbare Ausgleichszahlung von EUR 0,50 für jede ungesetzlich vermehrte oder an Dritte abgegebene Pflanze nach sich. Diese Strafzahlung hat keinen Einfluss auf die Rechte der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne , vom Verletzter Schadensersatz zu verlangen.
8.2b
Der Kunde  ist verpflichtet, auf seinen Rechnungen und sonstigen Geschäftspapieren die Sortenbezeichnung vollständig zu nennen.
8.2c
Der Kunde  erkennt an, dass Mutanten/Sports, die in den Pflanzen gefunden werden, als im wesentlichen abgeleitete Sorten im Sinne des Sortenschutzgesetzes dem Sortenschutzrecht des Sortenschutzinhabers der Ausgangssorte unterliegen und deshalb nicht ohne Zustimmung des Sortenschutzrechtsinhabers der Ausgangssorte gewerblich verwertet werden dürfen. Der Kunde  wird die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  unverzüglich nach Entdecken einer Mutante/eines Sports hierüber informieren und ihr das Recht einräumen, zu den geschäftsüblichen Zeiten die Mutation in Augenschein zu nehmen.
8.2d
Der Kunde  von sortengeschützten Pflanzen verpflichtet sich, von der
Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  beauftragten Personen jederzeit und ohne Voranmeldung während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu gestatten, die Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen des Kunden s zu kontrollieren und zu diesem Zweck insbesondere das Unternehmen des Kunden  zu betreten und die Produktions- und Entwicklungsbereiche in Augenschein zu nehmen, und die zur Wahrnehmung des Kontrollrechts notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die von der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  beauftragten Personen haben auf Verlangen des Kunden ihre Legitimation gegenüber dem Kunden  durch eine von der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  schriftlich erteilte Beauftragung nachzuweisen. Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Kontrolleure über die sonstigen Firmengeheimnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen bewahren.
8.3
Markenschutzbestimmungen
8.3a
Die Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  hat jeder Sorte eine Marke zugeordnet. Der  Kunde  erwirbt mit der Bezahlung der Pflanzen und der in der Rechnung in Ansatz gebrachten Gebühr für die Nutzung der Schutzrechte das Recht, beim Vertrieb der ausgelieferten Pflanzen neben der Sortenbezeichnung die der Sorte zugeordnete Marke zu benutzen.
8.3b
Bei der Benutzung der Marke hat der Kunde darauf zu achten, dass die Marke als solche erkennbar ist und sich deutlich von der Sortenbezeichnung der jeweiligen Sorte abhebt. Dies kann in der Weise bewerkstelligt werden, dass jeweils zur Marke das Registerzeichen ® oder zumindest die Abkürzung TM hinzugefügt wird und nicht in unmittelbarer Verbindung mir der Sortenbezeichnung verwendet wird. Werden Etiketten der Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne  mitgeliefert, sind diese zu benutzen, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Sorte und der Marke zu gewährleisten. Eine Benutzung der Marke auf anderen als den            gelieferten Etiketten darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Markeninhaberin erfolgen.

9 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache, Änderungen und salvatorische Klausel

9.1
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Pflanzenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.
9.2
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Genthin, wenn der Kunde  Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
9.3
Auch wenn der Vertrag und diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, bleibt die deutsche Fassung des Vertrages und die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verbindlich.
9.4 
Änderungen des Vertrages sollen nur in Schriftform (auch per Telefax) erfolgen.
9.5 
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen gültig. In diesem Falle verpflichten sich  die   Kühne Jungpflanzen Torsten Kühne   und Kunden , die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, welche die entstehende Vertragslücke ausfüllen.

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